MAG. ALEXANDRA MORAK

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

im Bereich Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie
im Bereich Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie
Klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin, Systemischer Coach
Respekt ist die einfachste Form der Menschlichkeit.

Herzlich Willkommen!

Menschlichkeit und Respekt sind zwei Haltungen, die mir als Mensch und in meiner beruflichen Rolle als Psychologin besonders wichtig sind. Vor allem bei Konflikten innerhalb eines Familiensystems, wo unsere engsten Beziehungen und Bindungen berührt werden, spielen diese beiden Werte eine wesentliche Rolle.

Insbesondere Kinder und Jugendliche erleben und erleiden Spannungen bis hin zu langjährigen Konflikten in ihrem engsten familiären Umfeld als sehr belastend – umso mehr, wenn sie in einem Gerichtsverfahren zum „Streitgegenstand“ werden.

In meiner nebenberuflichen Funktion als Gerichtssachverständige bringe ich mein spezielles Fachwissen und meine langjährige Erfahrung ein, um dem Gericht eine fundierte Entscheidungsgrundlage zum langfristigen Wohle Ihres Kindes/Ihrer Kinder vorzulegen.
Als Klinische Psychologin und Coach berate ich Sie gerne bei Fragen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Paarbeziehung oder bei Trennung und Scheidung und möglichen Folgen für Sie und Ihre Kinder.

Meine Arbeitsweise zeichnet sich durch Respekt, Transparenz, Fachlichkeit, Objektivität und Menschlichkeit aus und mir ist die Verantwortung einer Beratung bzw. Begutachtung von Ihnen und Ihrem Kind sehr bewusst.

GUT – ACHTEN

Ihre
Mag. Alexandra Morak

Über mich

Jahrgang 1972

Ausbildung:
  • 1992 – 1997: Studium der Psychologie an der KF-Uni Graz mit Vertiefung Psychiatrie und Klinischer Psychologie
  • 1998 – 2000: Postgraduelle Ausbildung zur Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin beim Berufsverband Österreichischer PsychologInnen
  • 2002: Ausbildung zum systemischen Coach, Wifi Stmk.
Berufliche Erfahrung:
  • Seit 2019: Klinische Psychologin im LKH Graz II, Standort Süd
    –> Seit 01/2022: Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie
    –> 10 – 12/2021: Abteilung für Forensik
    –> 12/2019 – 09/2021: Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie
  • 2013 – 2022: Familien- und Jugendgerichtshilfe Graz
  • 2002 – 2019: Klinische Psychologin im LKH Hörgas (v. a. internistischer und geriatrischer Schwerpunkt)
  • 1998 – 2003: Mitarbeit und Geschäftsführung des Vereins Kinderbüro
2023: Kommissionelle Prüfung zur und Eintragung als Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige – 04.35
Seit 2022: Eingetragene Beraterin nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG
Seit 2017: Eingetragene Beraterin nach § 95 Abs. 1a AußStrG
2000: Eintragung in die Liste der Klinischen PsychologInnen
1999: Eintragung in die Liste der GesundheitspsychologInnen

Mitglied des Berufsverbandes Österreichischer Psychologen (BÖP)
Mitglied des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs

Laufend unterschiedliche fachspezifische Fort- und Weiterbildungen zu den angebotenen Leistungen, insbesondere zum Thema Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie; Supervision und Intervision.

Meine Leistungen

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

im Bereich Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie
inkl. Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Entwicklung
FRAGEN ÜBER FRAGEN …
Wenn ein ordentliches Gericht ein familienpsychologisches Gutachten in Auftrag gibt, fühlen sich Eltern (und auch Kinder bzw. Jugendliche) oft verunsichert. Ich möchte Ihnen vorab Antworten auf einige Fragen geben, die Sie sich möglicherweise im Vorfeld der Begutachtung stellen.

Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass ich vor der Begutachtung keine detaillierten Fragen oder E-Mails beantworten kann. Sobald die Begutachtung losgeht, werde ich Sie anschreiben, um einen persönlichen Termin zu vereinbaren. Im persönlichen Gespräch erhalten Sie ausreichend Möglichkeit, Ihre Fragen zu stellen und alles zu sagen, was Ihnen wichtig ist.
Das Gericht beauftragt mich mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens, wenn es meine besondere Fachkenntnis als Psychologin mit dem Spezialgebiet Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie in Anspruch nehmen möchte. Dabei geht es häufig um Sorgerechtsfälle bei Trennung und Scheidung, das Kontaktrecht, um spezielle Fragen wie z. B. die Rückführung von Pflegekindern, die Erziehungsfähigkeit, die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung sowie um erforderliche Unterstützungsmaßnahmen. Je nach Sachlage kann es auch um Fragen zum Einfluss psychischer Erkrankungen von Eltern/Elternteilen auf die Erziehungsfähigkeit gehen – oder um spezifische Fragestellungen zur kindlichen Entwicklung.

Aus der Begutachtung und im daraus abgeleiteten Gutachten erstelle ich individuelle fachliche Empfehlungen ausschließlich für die richterliche Beweisfrage. Besondere Rücksicht nehme ich dabei auf die Ressourcen des Familiensystems und auf das soziale Umfeld der Beteiligten. Mit meiner Fachkunde möchte das Gericht Aufschluss über Ihre Fähigkeiten als Eltern erhalten, Ihrem Kind auf verschiedenen Ebenen Voraussetzungen für eine möglichst gute Entwicklung zu bieten (Sorgerecht, Erziehungsfähigkeit) bzw. Besuchskontakte mit Ihrem Kind in einer für dieses förderlichen Weise zu gestalten. Darüber hinaus spielen u. a. der Wunsch des Kindes hinsichtlich der Fragestellung sowie dessen Beziehungen und Bindungen eine wesentliche Rolle.
Mir ist es wichtig, dass Sie wissen, was auf Sie zukommt. Die Begutachtung kann unterschiedliche Schritte erfordern und wird individuell auf die gerichtlichen Fragestellungen von mir vorbereitet.

Exemplarische Bausteine der Begutachtung:

  • Gespräche (Psychologische Exploration) mit jedem Elternteil im Hinblick auf die gerichtliche Fragestellung. Durchführung standardisierter Verfahren, insbesondere psychometrischer Testverfahren (z. B. Fragebögen).

  • Hausbesuch

  • Gespräch (psychologische Exploration) mit jedem Kind und Durchführung standardisierter Testverfahren

  • Interaktionsbeobachtungen

  • Weiters kann es erforderlich sein, dass ich sogenannte informatorische Gespräche mit Fachkräften (LehrerInnen, KindergartenpädagogInnen etc.) führe.

  • Es kann sich jederzeit die Notwendigkeit nach einem weiteren Termin ergeben.

  • Abschließend verfasse ich das schriftliche Gutachten, das für alle Beteiligten schlüssig und nachvollziehbar sein soll.

Die Begutachtungsdauer ist unterschiedlich und richtet sich nach dem Umfang der notwendigen Erhebungsschritte. Das Gutachten wird gewöhnlich bei einem Verhandlungstermin von mir erörtert.
Ja! Im Allgemeinen gelten bei der Erstellung von Gutachten die Richtlinien für die Erstellung von klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Gutachten, die Empfehlung für die Erstellung von klinisch- und gesundheitspsychologischen Sachverständigengutachten im Bereich des Familienrechts sowie die Standesregeln des österreichischen Sachverständigenverbands. Derartige Qualitätskriterien an Sachverständigengutachten halte ich für unumgänglich.

Links:
  • Richtlinie für die Erstellung von klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grundlage eines Gutachtens des Psychologenbeirates vom 23.02.2012
    Download PDF

  • Ethikrichtlinie für klinische Psychologinnen und klinische Psychologen sowie für Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, Richtlinie des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grundlage eines Gutachtens des Psychologenbeirates, veröffentlicht in Psychologie in Österreich Nr. 2/1995, S 55ff und in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung Heft 7/2001, S 12ff
    Download PDF

  • Standesregeln des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen
    https://www.gerichts-sv.at/standesregeln/
In meiner Funktion als Gerichtssachverständige arbeite ich hauptsächlich im Auftrag des Familiengerichts, das schriftliche Gutachten wird am Schluss der Begutachtung dem Familiengericht übermittelt.

Familiensachen sind nicht öffentlich, daher hat generell niemand Zugriff auf das Sachverständigengutachten. Der/die Sachverständige stellt von sich aus das Gutachten nicht anderen Personen oder Institutionen zur Verfügung. Eine öffentliche Publikation des Gutachtens ist nicht zulässig und kann strafrechtliche Folgen haben.
Der/die Sachverständige kann Elternteile und andere wichtige Bezugspersonen des Kindes um die Entbindung von der Schweigepflicht bitten.

Elternteile sind nicht verpflichtet, eine Schweigepflichtsentbindung zu erteilen, sie können dadurch aber dem/der Sachverständigen eine umfassende Diagnostik ermöglichen und dadurch ihre Kooperationsbereitschaft zeigen.
Die Kosten richten sich nach dem aktuell geltenden Gebührenanspruchsgesetz, variieren stark nach Komplexität der Fragestellung und Anzahl der Kinder.

Bitte fragen Sie beim zuständigen Gericht nach, ob Sie Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen können.
Als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige habe ich mich verpflichtet, meine Befunde unparteiisch, neutral, objektiv und ausgewogen gegenüber allen Beteiligten zu erheben und zu dokumentieren und das Gutachten nachvollziehbar und schlüssig zu erstatten. Alle erhobenen Fakten, Daten und Tests sind sachlich zu dokumentieren und bei Bedarf nachzuweisen.
Privatgutachten werden nicht über einen gerichtlichen Auftrag, sondern im Auftrag einer Partei erstellt. Ich erstatte derzeit keine Privatgutachten, sondern bin ausschließlich im Auftrag des Gerichts tätig.

Beratung vor einvernehmlicher Scheidung
gemäß § 95 Abs. 1A AußStrG

Die Elternberatung nach § 95 ist eine verpflichtende Beratung vor einvernehmlicher Scheidung und richtet sich an alle Eltern, die minderjährige Kinder haben.

Sie als Eltern erfahren, wie es Kindern in Trennungs-/Scheidungssituationen geht und was sie von Ihnen brauchen, um die Trennung gut zu bewältigen. In einem einmaligen Termin (Einzel-, Elternpaargespräch oder Gruppe) bekommen Sie Informationen über typische Gefühle, mögliche Verhaltensänderungen, Ängste und Konflikte von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern sich trennen, und Sie erfahren, wie Sie Ihre Kinder bestmöglich unterstützen können.

Sie erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung, die Sie dem Gericht vorlegen müssen.
Gesetzestext § 95 Abs. 1a AußStrG (Außerstreitgesetz):
„Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.“

Die Kosten der Elternberatung nach § 95 richten sich nach der Dauer der Beratung.

Im Allgemeinen ist mit einem Honorar von € 100,- pro Einheit (= 50 Minuten) zu rechnen.

Die Preise basieren auf der vom Ministerium vorgegebenen Richtlinie.

Die Beratung muss nicht mit beiden Elternteilen gleichzeitig durchgeführt werden.

Die Beratung findet nicht in Anwesenheit der Kinder statt.

Familien-, Eltern-, oder Erziehungsberatung
nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG

Ein gemeinsames Kind verbindet ein Leben lang. Nach einer Trennung gestaltet es sich für die ehemaligen Partner oft schwierig, Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen für das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder zu treffen. Gelingt es den Eltern nicht, Regelungen im besten Interesse des Kindes zu treffen und diese auch im Alltag einzuhalten, dann kann das Gericht eine Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStr anordnen, insbesondere

  • bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen
  • bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
  • bei gestörter elterlicher Kommunikation und mangelnder Kooperation
  • bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse
  • in hocheskalierten Konflikten zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)
  • bei der Sorge über die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils
Gesetzestext: § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG (Außerstreitgesetz):
„Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen […]
Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
1. der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung […]“

Das Stundenausmaß dieser Beratungsform wird vom Gericht festgelegt (Richtwert: mind. 6 bis 10 Einheiten innerhalb sechs Monaten).

Die Kosten der Elternberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG richten sich somit nach der Dauer der Beratung.

Im Allgemeinen ist mit einem Honorar von € 125,- pro Einheit (= 50 Minuten) zu rechnen.

Die Preise basieren auf der vom Ministerium vorgegebenen Richtlinie.

Die Beratung findet nicht in Anwesenheit der Kinder statt.

Detaillierte Informationen finden Sie unter www.trennungundscheidung.at

Qualitätsstandards zur Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG

Paarberatung

Menschen brauchen und leben in Beziehungen. Doch wenn sich in Paarbeziehungen über längere Zeit immer wiederkehrende Probleme oder gleichbleibende Themen einschleichen, weicht die Leichtigkeit einem Stillstand.
Ein Nebeneinander ersetzt das Miteinander. Kommunikationsmuster wiederholen sich, Routinen setzen sich fest, Ideen an einem „neuen, alten“ Miteinander fehlen und Zweifel an der Zukunft der Beziehung tauchen auf.

In der Paarberatung unterstütze ich Sie darin, Ihre Anliegen, Gefühle und Probleme auszudrücken und dem Partner/der Partnerin neu zu begegnen. Gemeinsam arbeiten wir an den individuellen Konfliktthemen und ich begleite Sie im Prozess zu einer gemeinsamen Lösungsfindung.

Lassen Sie uns gemeinsam hinschauen …

Preis pro Paar und Einheit (= 50 Minuten): € 125,-

Preis pro Paar und Doppeleinheit (= 100 Minuten): € 240,-

Kooperationen

MetisFortis

MetisFortis ist eine neue Kooperation von Sachverständigen aus der Psychologie, Pädagogik und Psychiatrie. Im Fokus steht die inter­disziplinäre Zusammen­arbeit bei der Erstellung von Sach­verständigen­gutachten – insbesondere für Gerichte und Staats­anwaltschaften.

E-Mail:
alexandra.morak@metisfortis.at

Kontakt

Mag. Alexandra Morak
Hilmgasse 12, 8010 Graz
Parkmöglichkeit vorhanden

E-Mail:
kontakt@alexandra-morak.at

Telefon:
0670 55 88 019
© 2025 Mag. Alexandra Morak | created by Look & Feel Online Marketing
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